Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Landgerichtes Köln bestätigt, die dem Rechteinhaber wegen Filesharings einer Profisoftware über 5.000 Euro Schadensersatz in Lizenzanalogie zugesprochen hat. Das Gericht sprach den größenordnungsmäßig dem Preis einer Einzellizenz der Software entsprechenden Betrag als “Mindestschaden” zu.

Das Gericht hat gleichzeitig entschieden, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der automatisierten Ermittlung der IP-Adresse überwunden werden können, wenn eine Fülle anderer Indizien gegen den Verdächtigen spricht (hier: Erfahrung mit Tauschbörsen, Registry-Einträge auf dem Rechner, betriebliche Verwendbarkeit der Software, lückenhaftes Vorbringen).

Dem Kläger wurde zusätzlich Kostenerstattung für die Abmahnung zugesprochen. Diese waren an den Kläger zu zahlen,  obwohl der Anwalt  diese Kosten an seinen Mandanten noch nicht abgerechnet hatte.

Die Entscheidung bestätigt die  ständiger Rechtsprechung des Landgerichts.
(OLG Köln: Entscheidung vom 23.07.2010 – 6 U 31/10 Beck RS 2010, 20319)

Volltext – veröffentlicht von Rechtsanwälten Dr. Damm & Partner. Abstract bei Legal Tribune online.

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